Winterdienst, Schneestangen, Gehsteigräumung
Wir dürfen ihnen einige Infos zum Winterdienst weitergeben:
§ 93: Pflichten der Anrainer
Abs. 1: EigentümerInnen von Liegenschaften in Ortsgebieten – ausgenommen jene von unverbauten, land- oder forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken – haben dafür zu sorgen, dass die entlang der Liegenschaft in einer Entfernung von nicht mehr als 3 m vorhandenen, dem öffentlichen Verkehr dienenden Gehsteige und Gehwege (einschließlich Stiegenanlagen) in der Zeit von 6 bis 22 Uhr von Schnee und Verunreinigungen gesäubert und bei Schnee oder Glatteis ausreichend bestreut sind. Ist ein Gehsteig oder Gehweg nicht vorhanden, ist der Straßenrand in der Breite von 1 m zu säubern und zu bestreuen.
Abs. 2: EigentümerInnen von Liegenschaften im Ortsgebiet müssen weiters dafür sorgen, dass von Dächern ihrer an der Straße gelegenen Gebäude keine Schneewächten oder Eisbildungen auf den öffentlichen Verkehrsraum fallen können.
Abs. 3: Durch die genannten Arbeiten dürfen StraßenbenützerInnen nicht gefährdet oder behindert werden. Bitte daher den Schnee nicht auf die Fahrbahn oder in Wasserabläufe befördern!
Wenn nötig, sind gefährdete Stellen abzuschranken oder zu kennzeichnen. Achten Sie darauf, dass Wasserabläufe, Rinnsale und Beleuchtungseinrichtungen nicht verdeckt oder beschädigt werden.
Ausschneiden von Güterwegen vor dem Winter
Wir ersuchen, überhängende Äste und Holzbewuchs entlang von Güterwegen rechtzeitig vor dem Winter zu entfernen, um Schäden an Räumfahrzeugen zu vermeiden und eine sichere Befahrung bei Schneelage zu gewährleisten. Straßenbeleuchtungen sind von Bewuchs freizuhalten und Wassereinläufe regelmäßig zu säubern. Grundsätzlich ist entlang von Wegen ein Lichtraumprofil von mindestens 4,5 m Höhe und 1,5 m seitlich vom Asphaltrand freizuhalten.
Öffentliche Schneeräumung
Die Schneeräumung erfolgt auf Landes- und Bundesstraßen durch die Straßenmeisterei, auf Gemeindestraßen im Auftrag der Gemeinde.
Für die Gemeinde sind derzeit beauftragt
Michael Windhager (Kollmitzberg und Ardagger Stift) und Christoph Feigl (Ardagger Markt und Stephanshart). Sie versehen ihren Dienst im Rahmen des Maschinenringes. Gemeindearbeiter betreuen zusätzlich überregionale Geh- und Radwege, Müllinseln und öffentliche Plätze.
Damit die Räumung effizient erfolgen kann, werden die AnrainerInnen ersucht, beidseitig Schneestangen entlang von Gemeindestraßen, Güterwegen und Hofzufahrten zu setzen. Hindernisse oder bauliche Änderungen (zB Kanalschächte) sind deutlich zu kennzeichnen, damit das Räumfahrzeug nicht beschädigt wird. Wege ohne ausreichende Markierung können von der Schneeräumung ausgeschlossen werden.
Auftraggeber für Schneeräumung und Streuung auf Gemeindestraßen oder öffentlichen Zufahrten sind ausschließlich die Gemeinde, der Bürgermeister, der Vizebürgermeister oder der zuständige Ortsvorsteher. Private Aufträge an Räumdienste im Namen der Gemeinde sind nicht zulässig.
Damit die Schneeräumung ordnungsgemäß durchgeführt werden kann – insbesondere in den Siedlungsgebieten – wird gebeten, Fahrzeuge nicht auf der Fahrbahn abzustellen.
Hinweis zur Verkehrssicherheit im Winter
Trotz aller Bemühungen ist es nicht möglich, alle Straßen gleichzeitig und durchgehend schneefrei zu halten. Winterliche Straßenverhältnisse sind unvermeidbar und erfordern angepasste Eigenvorsorge. Dazu zählen:
- Winterreifenpflicht gemäß § 102 Abs. 8 StVO (1. Nov.–15. Apr.)
- angepasste Fahrgeschwindigkeit und erhöhte Aufmerksamkeit
- winterfestes Schuhwerk und vorsichtiges Verhalten von FußgängerInnen
Winterdienstmaßnahmen können nicht die persönliche Sorgfaltspflicht ersetzen.
Fragen?
Bei Fragen oder Anregungen zur Schneeräumung wenden Sie sich bitte an das Gemeindeamt, Bgm. DI Johannes Pressl oder an Ihre/n zuständige/n OrtsvorsteherIn – sie sind Ihre erste Anlaufstelle:
- Gemeindeamt T: 07479/73 12
- Bgm. DI Johannes Pressl T: 0676/604 77 28
- OV Alexandra Schnabel T: 0650/7253200
- Vbgm. Josef Frühwirth T: 0664/15 53 164
- OV Monika Raffetseder T: 0676/403 81 88
- OV Ing. Christian Zehethofer T: 0676/833 951 975
