Infos zur NÖ Landwirtschaftskammerwahl am 9. März 2025
Am 9. März 2025 finden die Wahlen in die NÖ Landwirtschaftskammern statt. Der Stichtag zur NÖ Landwirtschaftskammerwahl war der 11. November 2024.
Wer wird gewählt? Die Landwirtschaftskammern sind die gesetzlichen Interessensvertretungen der Land- und Forstwirtschaft in NÖ. Die Mitglieder der Vollversammlungen der Landes-Landwirtschaftskammer und der Bezirksbauernkammern werden alle fünf Jahre neu gewählt.
Wer ist wahlberechtigt: Gemäß § 24 Abs. 1 des NÖ Landwirtschaftskammergesetzes sind in die Landwirtschaftskammern wahlberechtigt, die im § 4 Abs. 1 Zif. 1 bis 6 NÖ Landwirtschaftskammergesetz genannten natürlichen Personen, die spätestens am Tag der Wahl das 16. Lebensjahr vollendet haben und bei ihnen ein Wahlausschließungsgrund nach der NÖ Landtagswahlordnung 1992 nicht vorliegt.
Wahlberechtigt sind
- Eigentümer land- und forstwirtschaftlicher (luf) Grundstücke in NÖ (Mindestausmaß 1 ha).
- Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit haupt- oder nebenberuflich auf eigene Rechnung und Gefahr ausüben, wenn ein Einheitswert(anteil) für öffentliche Gelder von zumindest € 150 vorliegt (MFA-Antragsteller).
- Personen, die eine luf, selbständige Erwerbstätigkeit hauptberuflich in NÖ ausüben.
- Familienangehörige, die – ohne Rücksicht auf ein Entgelt – im luf Betrieb der in Z1 bis 3 Genannten tätig sind und der Pensionsversicher-ung nach dem BSVG oder ASVG unterliegen (sofern nicht LAK zugehörig); darüber hinaus Familienangehörige, die sich in luf Schul- oder Berufsausbildung befinden und im luf Betrieb regelmäßig mitarbeiten. Als Familienangehörige gelten die Ehepartner, eingetragene Partner, Eltern, Kinder, einschließlich Adoptiv/Stief/Schwiegerkinder.
- Grundwehr- oder Zivildiener, sofern sie unmittelbar davor kammerzugehörig waren.
- Personen, die in den letzten 25 Jahren vor dem Pensionsantritt aufgrund einer selbständigen luf Erwerbstätigkeit zumindest 20 Jahre pensionsversichert nach BSVG waren sowie deren Ehegatten oder eingetragene Partner, wenn sie im Betrieb regelmäßig beschäftigt waren.
- luf Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften von NÖ Land- und Forstwirten und ihre Verbände mit Sitz in NÖ, sofern sie von der Gewerbeordnung 1994 ausgenommen sind.
Wie, wann & wo? Sie können vor einer Wahlbehörde persönlich oder per Briefwahl Ihre Stimme abgeben. Wenn Sie am Wahltag voraussichtlich nicht in Ihrem Wahllokal die Stimme abgeben können, können Sie ihre Stimme auch am Postweg abgeben.
ACHTUNG NUR EIN WAHLSPRENGEL:
Gemeindeamt Ardagger Markt, Markt 55, 3321 Ardagger Markt
von 07.30 bis 12 Uhr
Wahlkartenantrag:
- schriftlicher Antrag: bis spätestens MI, 5. März 2025 per E-Mail wahlen@ardagger.gv.at od. Fax: 07479/7312-20.
- mündlicher Antrag (persönlich, nicht telefonisch): am Gemeindeamt bis spätestens FR, 7. März 2025, 12 Uhr.
Wichtig ist, dass Sie im Falle der Abholung von Wahlkarten für Familienangehörige oder andere Personen eine „Vollmacht“ und einen Lichtbildausweis benötigen. Formulare dazu finden sie beiliegend.
Wahlkarten können nicht telefonisch beantragt werden!
Per Briefwahl wählen: Wahlkarten werden voraussichtlich ab 24. Februar 2025 persönlich abholbar sein oder per Post versendet werden können.
Das Wahlkuvert ist im vorgesehenen Briefumschlag, vom Wähler so rechtzeitig abzusenden, dass es spätestens am Sonntag, 9. März 2025 um 13 Uhr, am Gemeindeamt der Marktgemeinde Ardagger einlangt. Des Weiteren steht auch der Gemeindebriefkasten (beim Eingang des Gemeindeamtes) zum Einwurf der Wahlkarte zur Verfügung.
Noch Fragen? Bei Fragen können Sie sich gerne an das Team am Gemeindeamt unter T: 07479/73 12 wenden.
Formular - Schriftliche Beantragung Wahlkarte.pdf
Donnerstag, 23. Januar 2025