Achtung: Diese Seite ist am 07. 09. 2024 abgelaufen.
Ferialjob
Du machst gerade einen Ferialjob. Dann haben wir hier vielleicht ein paar nützliche Infos für Dich, denn Ferialpraxis ist nicht gleich Ferialarbeit…
Von einer „Ferialpraxis” spricht man nur dann, wenn es sich um eine von einer Schule zwingend vorgeschriebene praktische Tätigkeit, die auch Ausbildungszwecken dient, handelt. Dafür wird lediglich ein (meist im Kollektivvertrag festgelegtes) Praktikantenentgelt bezahlt. Wer hingegen in einem „Ferialjob” arbeitet, ist arbeitsrechtlich Ferialaushilfe und hat Anspruch auf einen Arbeiterlohn bzw. auf ein Angestelltengehalt.
Hier die wichtigsten Regeln bei Ferienjobs
- Entgelt: Ein Praktikant nach dem Kollektivvertrag ist nur, wer eine Pflichtpraxis absolviert. Für jeden anderen Ferialjob muss in jedem Fall das geringste kollektivvertragliche Arbeiter– oder Angestelltenentgelt bezahlt werden.
- Sonderzahlungen: Am Ende müssen anteilig die sogenannten Sonderzahlungen in der Höhe von etwa 1/6 des laufenden Entgelts beglichen werden.
- Urlaub: Pro Monat gebühren (etwas mehr als) 2 Tage Urlaub. Werden sie nicht konsumiert, sind sie am Ende als Urlaubsersatzleistung abzulösen.
- Arbeitszeit: Jeder Arbeitnehmer sollte seine Arbeitszeit privat aufzeichnen, am besten handschriftlich in einem Kalender. Wer seine Arbeitszeit nicht aufgeschrieben hat, dem kann bei Meinungsverschiedenheiten über die korrekte Entlohnung in der Regel nicht geholfen werden.
- Lohnabrechnung: Jedes Monat muss eine Lohnabrechnung ausgehändigt werden. Treten Unklarheiten auf, sollte man zuerst beim Dienstgeber und nötigenfalls auch bei seiner Interessenvertretung nachfragen.
- Lohnsteuerausgleich: Wer einen Ferialjob macht, darf nicht auf die Arbeitnehmerveranlagung vergessen. Allfällig bezahlte Lohnsteuer sowie Negativsteuer werden rückerstattet.