Waldbrandgefahr - Verordnung, Bezirk Amstetten
P r ä a m b e l
Auf Grund der warmen und trockenen Witterung ist in den Waldbeständen des Verwal-tungsbezirkes Amstetten bereits eine sehr starke Austrocknung eingetreten. Eine starke Austrocknung ist ebenfalls an der Streuauflage des Waldbodens festzustellen.
Im Sinne der forstgesetzlichen Bestimmungen liegt daher eine besondere Waldbrand-gefahr vor und ergeht die Einladung an alle Gemeindeämter und alle Polizeiinspektio-nen des Verwaltungsbezirkes sowie an die Bezirksbauernkammern und die Lokalpres-se, nachstehende Verordnung in geeigneter Form zu verlautbaren.
V E R O R D N U N G
Gemäß § 41 Abs.1 in Verbindung mit § 170 Abs.1 des Forstgesetzes 1975, BGBl.Nr. 440/1975 i.d.g.F., wird für den Verwaltungsbezirk Amstetten verordnet:
§ 1
In den Waldgebieten des politischen Bezirkes Amstetten, sowie in deren Gefährdungs-bereichen ist jegliches Feuerentzünden und das Rauchen v e r b o t e n.
HINWEIS:
a) Der Gefährdungsbereich ist überall dort gegeben, wo die Bodendecke oder die Windverhältnisse das Übergreifen eines Bodenfeuers oder das Übergreifen eines Feuers durch Funkenflug in den benachbarten Wald begünstigen.
a) Es steht jedem Waldeigentümer frei, dieses Verbot in geeigneter Weise ersichtlich zu machen.
§ 2
Übertretungen dieser Verordnung werden gemäß § 174 Abs. 1 lit. a Zif. 17 Forstgesetz
1975 mit einer Geldstrafe bis zu € 7.270,-- oder mit Freiheitsstrafe bis zu 4 Wochen bestraft.
§ 3
Diese Verordnung tritt mit der Kundmachung an der Amtstafel der Bezirkshauptmannschaft Amstetten in Kraft.
Waldbrandgefahr_Verordnung.pdf
Mittwoch, 19. Juni 2019