Geflügelpest - temporäre Maßnahmen für Ardagger
Meldepflicht bei Auffinden toter Wasser- oder Greifvögel
Jede Person, die tote Wasservögel oder Greifvögel auffindet, hat dies unverzüglich der Bezirksverwaltungsbehörde zu melden. Grund für diese Maßnahme ist das Auffinden toter Wildvögel im Bezirk, bei denen das H5N1 Virus nachgewiesen wurde.
Maßnahmen aufgrund vermehrtem Auftreten der Geflügelpest
Pflichten der TierhalterInnen in „Gebieten mit stark erhöhtem Geflügelpest–Risiko“, wozu aufgrund der Nähe zur Donau auch Ardagger gehört. Es gilt Stallhaltungspflicht: Geflügel ist in Stallungen oder in geschlossenen Haltungsvorrichtungen, die zumindest oben abgedeckt sind, zu halten (z.B. Volieren mit Dach oder sogen. „Wintergärten“ – zum Stall anschließende, durch Netz oder Gitter abgesicherte offene Fronten unter einem Dach). Betriebe/Privatpersonen unter 50 Stk. Geflügel sind bei Einhaltung der folgenden Maßnahmen von der Stallhaltungspflicht ausgenommen:
- Enten und Gänse werden getrennt zu anderem Geflügel gehalten, sodass ein Kontakt nicht möglich ist und in Ausläufen wird das Geflügel durch Netze, Dächer oder Gewebe vor dem Kontakt mit Wildvögeln geschützt oder die Fütterung/Tränkung erfolgt im Stallinnenbereich oder Unterstand. Die Ausläufe müssen in diesem Fall gegen Oberflächengewässer, an denen sich wildlebende Wasservögel aufhalten können, abgezäunt sein.
- Die Tränkung darf nicht mit Oberflächenwasser erfolgen, zu dem Wildvögel Zugang haben.
Anzeigepflicht bei der Bezirksverwaltungsbehörde besteht sobald:
- Abfall der Futter/Wasseraufnahme > als 20 % oder
- Abfall der Eierproduktion > 5 % für mehr als 2 Tage oder
- Mortalitätsrate höher als 3 % in einer Woche.
Anschreiben_M.pdf
Dienstag, 12. Dezember 2023
Anschreiben.pdf
Dienstag, 12. Dezember 2023
Amtsblattverlautbarung - Aktuelles zur Geflügelpest in Österreich (004).pdf
Dienstag, 12. Dezember 2023