Impressionen Ardagger

Leben in der Gemeinde Schoppernau

Hinweis:

Im Folgenden finden sich u.a. Informationen, die die oesterreich.gv.at-Redaktion auf Anfrage von den Gemeinden bzw. Städten erhalten hat. Zu den genannten Themen werden nicht sämtliche, sondern nur ausgewählte Bestimmungen angeführt. Es besteht kein Anspruch auf Vollständigkeit oder Richtigkeit.

Arbeiten in Haus und Garten (Rasenmähen etc.)

Rasenmähen

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Sonstige Haus- und Gartenarbeiten

Diesbezüglich gibt es in dieser Gemeinde keine Vorgaben.

Regelungen bezüglich Kfz (Autowaschen etc.

Autowaschen

Im Vorgarten/auf dem eigenen Parkplatz

Wer sein Auto auf privatem Gelände waschen möchte, muss jede Gewässerverunreinigung durch allfällig versickerndes Waschwasser vermeiden. Diese allgemeine Pflicht ist im Wasserrechtsgesetz festgelegt. Wer durch einen Verstoß gegen diese Pflicht auch nur die Gefahr einer Gewässerverunreinigung herbeiführt, macht sich strafbar.

Beispiel:

Lässt man Waschmittel oder Wasser, das Schadstoffe enthält, im Boden versickern und gelangt dieses in das Grundwasser, macht man sich dadurch in der Regel strafbar.

Auf öffentlichen Straßen

Auch das Autowaschen auf öffentlichen Straßen ist nicht generell erlaubt: Nach der Straßenverkehrsordnung ist jede gröbliche oder die Sicherheit der Straßenbenützerinnen/Straßenbenützer gefährdende Verunreinigung der Straße durch feste oder flüssige Stoffe verboten.

Warmlaufenlassen des Motors

Ein "Warmlaufenlassen" des Motors vor Fahrtantritt ist Kfz-Lenkerinnen/Kfz-Lenkern laut Kraftfahrgesetz ausdrücklich verboten und kann bestraft werden.

Lärmbelästigung durch Mopeds

Um Lärmbelästigung im Ort zu vermeiden, ist es Lenkerinnen/Lenkern von Mopeds laut Straßenverkehrsordnung verboten,

  • dieselbe Straße oder dieselben Straßenzüge innerhalb eines örtlichen Bereiches ohne zwingenden Grund mehrmals hintereinander zu befahren oder
  • den Motor am Stand länger als unbedingt notwendig laufen zu lassen.

Schneeräumung und Streupflicht

Im Ortsgebiet müssen Eigentümerinnen/Eigentümer von Liegenschaften zwischen 6 und 22 Uhr dafür sorgen, dass Gehsteige, Gehwege und Stiegenhäuser innerhalb von 3 m entlang ihrer Liegenschaft von Schnee befreit sind. Bei Schnee und Glatteis müssen diese auch bestreut sein.

Hundehaltung

Registrierung, Meldung, Hundeabgabe und artgerechte Hundehaltung 

Für Hundehalterinnen/Hundehalter gibt es gesetzlich vorgeschriebene Pflichten: 

Alle im Bundesgebiet gehaltenen Hunde müssen mittels eines zifferncodierten, elektronisch ablesbaren Microchips auf Kosten der Halterin/des Halters von einer Tierärztin/einem Tierarzt gekennzeichnet und registriert werden. 

 Ab einem Alter von drei Monaten müssen Hunde bei der zuständigen Behörde angemeldet werden.

Halterinnen/Halter von Hunden sind gesetzlich verpflichtet, für ihr Tier eine Hundeabgabe zu entrichten. Zudem gibt es umfassende Vorschriften zu artgerechter Hundehaltung, die zu beachten sind. 

Maulkorb- bzw. Leinenzwang

Verordnung der Gemeinde:
Auf Straßen, Plätzen und allen frei zugänglichen Grundstücken im Gemeindegebiet von Schoppernau sind Hunde so an der Leine zu führen, dass eine Beherrschung des Tieres jederzeit gewährleistet ist oder mit einem Maulkorb zu versehen. Auf öffentlichen Spielplätzen sind Hunde immer an der Leine zu führen und mit einem Maulkorb zu versehen.

Der Maulkorb muss so ausgeführt sein, dass der Hund nicht zubeißen kann und es dem Tier nicht möglich ist, den Maulkorb abzustreifen.

Hunde, die bereits durch aggressives Verhalten aufgefallen sind, müssen an den oben angeführten Orten immer mit einem Maulkorb versehen werden.

Der Maulkorb- und Leinenzwang gilt nicht für Gebrauchshunde (Polizeihunde, Jagdhunde, Lawinenhunde, Suchhunde, Blindenhunde etc.) während ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung wenn die Einhaltung den Gebrauch unmöglich machen würde.

Veterinärpolizeiliche Vorschriften werden durch diese Verordnung nicht berührt.

Landesgesetzliche Bestimmung:
Hunde müssen so beaufsichtigt oder verwahrt werden, dass durch sie Personen weder gefährdet noch in unzumutbarer Weise belästigt werden. 

Auf öffentlichen Kinderspielplätzen müssen Hunde an der Leine und mit Maulkorb geführt werden. 

Das Halten von Kampfhunden unterliegt der Bewilligungspflicht. Als Kampfhunde ("Listenhunde") gelten in Vorarlberg: 

  • Hunde der Rassen Bullterrier, Staffordshire Bullterrier, American Staffordshire Terrier, Mastino Napoletano, Mastin Espanol, Fila Brasileiro, Argentinischer Mastiff, Mastiff, Bullmastiff, Tosa Inu, Bordeaux Dogge, Dogo Argentino, Ridgeback sowie der Kreuzungen Bandog und Pitbullterrier 

  • Hunde aus Kreuzungen der genannten Rassen und Kreuzungen 

Hundekot

Verordnung der Gemeinde:
Sämtliche, durch den Hund verursachte Verunreinigungen an allen frei zugänglichen Orten (insbesondere öffentliche Anlagen, Kinderspielplätze, Straßen, Plätze, Grünanlagen und Gärten) sind vom Verantwortlichen zu beseitigen bzw. haftet der Verantwortliche für entstandene Schäden.

Bestimmung der Straßenverkehrsordnung:
Besitzerinnen/Besitzer oder Verwahrerinnen/Verwahrer von Hunden müssen laut Straßenverkehrsordnung dafür sorgen, dass diese Gehsteige, Gehwege, Geh- und Radwege, Fußgängerzonen, Wohnstraßen und Begegnungszonen nicht verunreinigen. Diese Verwaltungsübertretung wird mit Geldstrafe bis zu 72 Euro bzw. im Fall der Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu 48 Stunden bestraft. 

Müll

Restmüll, Altpapier, Biomüll, Gelber Sack

Den Abfallkalender für Restmüll, Altpapier, Biomüll und Gelben Sack/Gelbe Tonne finden Sie auf den Seiten des Vorarlberger Gemeindeverbandes.

Elektrogeräte, Handys, Batterien etc.

Alte Elektrogeräte, Handys, Batterien und Energiesparlampen können bei einer der mehr als 2.000 Altstoffsammelstellen abgegeben werden.

Informationen über die nächstgelegene Altstoffsammelstelle finden Sie nach Eingabe Ihrer Postleitzahl oder Ihres Wohnortes unter www.elektro-ade.at.

Hinweis:

Die Abgabe alter, kaputter oder einfach nicht mehr benötigter Elektrogeräte ist überall kostenlos.

Abfallsammelzentrum der Gemeinde

Feuerwehrhaus Schoppernau
Unterdorf 2c

Abfallarten: Altstoffe (Glas, Metall)

Abgaben: 8 bis 20 Uhr

Grünmüllabgabestelle im Gässele (durchgehend erreichbar)

Die Abfuhrtermine für Restmüll, Altpapier, gelber Sack, Sperrmüll, Problemstoffe usw. finden sich im Müllkalender auf der Homepage der Gemeinde.

Kontaktdaten der Gemeinde

Gemeindeamt Schoppernau
Unterdorf 2a
6886 Schoppernau

Telefon: +43 551 521 130
Fax: +43 551 521 13 16
E-Mail: gemeindeamt@schoppernau.at

Website der Gemeinde Schoppernau
Statistische Daten der Gemeinde

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 04.05.2026
Für den Inhalt verantwortlich:
  • Die zuständige Gemeinde|
  • oesterreich.gv.at-Redaktion