Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
Begriffe mit S
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Subsidiaranklage
Im Strafverfahren obliegt grundsätzlich der Staatsanwaltschaft die Anklage. Die Subsidiaranklage stellt eine Ausnahme dieses Grundsatzes dar:
Privatbeteiligte sind berechtigt, die Anklage als Subsidiaranklägerin/Subsidiarankläger aufrecht zu erhalten, wenn die Staatsanwaltschaft von der Anklage zurücktritt. Zur Subsidiaranklägerin/zum Subsidiarankläger wird die/der Privatbeteiligte durch die Erklärung, die Anklage aufrecht zu erhalten.
Letzte Aktualisierung: 22.05.2025
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