Hilfe in besonderen Lebenslagen
Die Hilfe in besonderen Lebenslagen soll bei der Bewältigung außergewöhnlicher Schwierigkeiten, die ihre Ursache in persönlichen, familiären oder sozialen Verhältnissen haben, unterstützen. Bitte wählen Sie aus dem Menü links!
Amtsverlust
Werden Beamtinnen/Beamte aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat zu einer Freiheitsstrafe verurteilt, verlieren sie gleichzeitig ihr Amt, wenn die
- verhängte Freiheitsstrafe (allenfalls auch bedingt) ein Jahr übersteigt,
- unbedingte Freiheitsstrafe über sechs Monate beträgt oder wenn die
- Verurteilung wegen des Vergehens des Missbrauchs eines Autoritätsverhältnisses für sexuelle Übergriffe erfolgt oder mit diesem in Zusammenhang steht.
Rechtsgrundlagen
Strafgesetzbuch (StGB)
Letzte Aktualisierung: 20.03.2026
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion
