Impressionen Ardagger

Gehsteigherstellung

Allgemeine Informationen

Je nach Rechtslage im jeweiligen Bundesland kann die Eigentümerin/der Eigentümer eines Neu-, Zu- oder Umbaus verpflichtet werden, entlang der Baulinie des Bauplatzes einen Gehsteig nach den Anordnungen der Baubehörde in der vorgeschriebenen Breite, Höhenlage und Bauart herzustellen, wobei es gleichgültig ist, ob an oder hinter der Baulinie gebaut wird.
Hinweis: Für einen bereits von der Gemeinde hergestellten Gehsteig kann unter Umständen ein Kostenersatz gefordert werden. Erkundigen Sie sich diesbezüglich bei Ihrer Gemeinde.

Zuständige Stelle

Die Gemeinde bzw. der Magistrat, In Wien: Bei einem Neubau gemeinsam mit der Baubewilligung: die MA 37 (Stadt Wien) – Baupolizei, Ansonsten: die MA 28 (Stadt Wien) – Straßenverwaltung und Straßenbau, ,

Kosten

Die Höhe der Gebühren bzw. des Kostenersatzes sowie die einschlägigen Auflagen erfahren Sie bei der zuständigen Behörde.

Zusätzliche Informationen

Eine notwendige Gehsteigauffahrt oder -überfahrt können Sie gegebenenfalls bei der Neuerrichtung eines Hauses mit der Baubewilligung mitbeantragen. Erkundigen Sie sich bei der zuständigen Behörde.

Zum Formular

Gehsteig – Aussteckung der Fluchtlinien – Meldung (Stadt Wien), Gehsteigangelegenheiten – Auskunftserteilung (Stadt Wien), Gehsteigkonstatierung – Antrag (Stadt Wien), Gehsteigüberfahrt – Ansuchen, Gehsteigübernahme – Antrag (Stadt Wien),
Letzte Aktualisierung: 03.07.2025
Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion