Impressionen Ardagger

Vereine in der Marktgemeinde Ardagger

Ardagger Aktiv Club Verein
Bäuerinnen Ardagger Markt Verein
Bäuerinnen Ardagger Stift Verein
Bäuerinnen Kollmitzberg Verein
Bäuerinnen Stephanshart Verein
Bauernbund Ardagger Markt Verein
Bauernbund Ardagger Stift Verein
Bauernbund Kollmitzberg Verein
Bauernbund Stephanshart Verein
Definitiv-Orange Watersports, WSC Verein
Dominus Turris Verein
Dorferneuerung Kollmitzberg Verein
Dorferneuerungsverein Ardagger Markt Verein
EMIL Ardagger Verein
Faschingsverein MA-ST-KO-ST Verein
FPÖ Ardagger Verein
Freiwillige Feuerwehr Ardagger Markt Freiwillige Feuerwehr
Freiwillige Feuerwehr Kollmitzberg Freiwillige Feuerwehr
Freiwillige Feuerwehr Stefanshart Freiwillige Feuerwehr
Freiwillige Feuerwehr Stift Ardagger Freiwillige Feuerwehr
Gesunde Gemeinde Ardagger Verein
Imkerverein Stephanshart & Umgebung Verein
Jagdgenossenschaft Stephanshart Verein
Jagdgesellschaft Ardagger Markt Verein
Jagdgesellschaft Ardagger Stift Verein
Jagdgesellschaft Kollmitzberg Verein
Jagdhornbläsergruppe Ardagger Verein
Jagdverein Mostviertel Verein
JVP Kollmitzberg Verein
Katholisches Bildungswerk Ardagger Verein
KIMST'A - Kulturverein Stift Ardagger Verein
Kirchenchor Ardagger Markt Verein
Kirchenchor Ardagger Stift Verein
Kirchenchor Kollmitzberg Verein
Kirchenchor Stephanshart Verein
Kriegsopfer- und Behindertenverband Stephanshart und Umgebung Verein
Kulturkreis Stephanshart Verein
Kunststation Kollmitzberg Verein
Landjugend Ardagger Verein
Landjugend Stephanshart Verein
Landjugend Viehdorf - Ardagger - St.Georgen Verein
Most4tel Linedancer Verein
Musikverein Ardagger Markt Verein
Musikverein Kollmitzberg Verein
Musikverein Stephanshart Verein
Musikverein Stift Ardagger Verein
ÖAAB Ardagger Markt Verein
ÖAAB Kollmitzberg Verein
ÖAAB Stephanshart Verein
ÖKB Stephanshart und Umgebung Verein
ÖVP Ardagger Markt Verein
ÖVP Ardagger Stift Verein
ÖVP Kollmitzberg Verein
ÖVP Stephanshart Verein
Pensionistenverband, Ortsgruppe Neustadtl-Ardagger Verein
Perchtenverein Black Demons of Darkness Verein
Reitstall Leimer Verein
Reitstall Small Vallay Ranch Verein
Reitverein Neustadtl/Kollmitzberg Verein
SCU Ardagger/USV Viehdorf - Fußball Verein
Senioren Ardagger Markt Verein
Senioren Ardagger Stift Verein
Senioren Kollmitzberg Verein
Senioren Stephanshart Verein
SPÖ Ardagger Verein
Sportunion Ardagger Verein
Stifta Geig´nmusi Verein
Theatergruppe LILO Ardagger Stift Verein
Theatergruppe Stephanshart Verein
Tipi-Lager Verein
Union Motorsportclub Ardagger Verein
Union Tennis Club Ardagger Verein
Verein Minihofladen Stephanshart Verein
Voltigier- und Reitverein Ardagger Blaschke Verein
Wirtschaftsbund Ardagger Verein
Wirtschaftsbund Stephanshart Verein

Besteuerung von Vereinen und Spendenabsetzbarkeit

Einleitung

Im Bereich nicht gewinnorientierter Einrichtungen ist zu unterscheiden zwischen dem Spendenbegünstigungsrecht und dem Gemeinnützigkeitsrecht. Die Spendenbegünstigung regelt, unter welchen Voraussetzungen Spenden bei der Spenderin/beim Spender einkommensteuermindernd geltend gemacht werden können. Das Gemeinnützigkeitsrecht dagegen betrifft die Besteuerung der begünstigten Körperschaften selbst.

Allgemeines zur Besteuerung von gemeinnützigen Vereinen

Vereine sind Körperschaften und unterliegen der (unbeschränkten oder beschränkten) Körperschaftsteuerpflicht (→ USP). Bei unternehmerischen Tätigkeiten kann auch Umsatzsteuer (→ USP) anfallen.

In der Bundesabgabenordnung (BAO) ist vorgesehen, dass bei Betätigung für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke und wenn die Körperschaft nach ihrer Rechtsgrundlage und nach ihrer tatsächlichen Geschäftsführung ausschließlich und unmittelbar der Förderung solcher Zwecke dient, Begünstigungen in einzelnen Abgabenvorschriften, insbesondere in der Körperschaftsteuer und der Umsatzsteuer, gewährt werden.

Allgemeines zu Spenden

Spenden an bestimmte Einrichtungen, die entweder im Gesetz genannt sind oder auf der Liste der spendenbegünstigten Einrichtungen des BMF stehen, können als Betriebs- oder Sonderausgaben von der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbemessungsgrundlage abgesetzt werden. Solche Einrichtungen sind z.B. bestimmte wohltätige Vereine, die freiwilligen Feuerwehren, Universitäten, Museen etc.

Wer aus seinem Privatvermögen an eine inländische spendenbegünstigte Organisation gespendet hat und die Spende von der Steuer absetzen möchte, muss diese Sonderausgabe (Spende) nicht mehr selbst in der Steuererklärung (Arbeitnehmerveranlagung) eintragen. Die Spendenorganisationen sind verpflichtet, die Daten selbst an die Finanzverwaltung zu übermitteln. Der gespendete Betrag wird automatisch in die Veranlagung übernommen und im Steuerbescheid ausgewiesen. Dies gilt nicht für Spenden aus dem Betriebsvermögen (Geltendmachung als Betriebsausgaben in der Steuererklärung).

Voraussetzung für die automatische Datenübermittlung ist, dass die Spenderin/der Spender der Spendenorganisation ihren/seinen Vor- und Zunamen sowie das Geburtsdatum bekannt gibt. Die Daten müssen unbedingt korrekt angegeben werden. Insbesondere muss die Schreibweise des Namens mit jener im Zentralen Melderegister übereinstimmen. Eine Korrektur im Zuge der Veranlagung ist in diesen Fällen nicht möglich.

Da die übermittelten Sonderausgabenbeträge eine Steuergutschrift auslösen können, kann es in der Folge auch zu einer "antragslosen Arbeitnehmerveranlagung" kommen.

Weiterführende Links

Rechtsgrundlagen

Letzte Aktualisierung: 1. Jänner 2023

Für den Inhalt verantwortlich: Bundesministerium für Finanzen