Impressionen Ardagger

Vereine in der Marktgemeinde Ardagger

Ardagger Aktiv Club Verein
Bäuerinnen Ardagger Markt Verein
Bäuerinnen Ardagger Stift Verein
Bäuerinnen Kollmitzberg Verein
Bäuerinnen Stephanshart Verein
Bauernbund Ardagger Markt Verein
Bauernbund Ardagger Stift Verein
Bauernbund Kollmitzberg Verein
Bauernbund Stephanshart Verein
Definitiv-Orange Watersports, WSC Verein
Dominus Turris Verein
Dorferneuerung Kollmitzberg Verein
Dorferneuerungsverein Ardagger Markt Verein
EMIL Ardagger Verein
Faschingsverein MA-ST-KO-ST Verein
FPÖ Ardagger Verein
Freiwillige Feuerwehr Ardagger Markt Freiwillige Feuerwehr
Freiwillige Feuerwehr Kollmitzberg Freiwillige Feuerwehr
Freiwillige Feuerwehr Stefanshart Freiwillige Feuerwehr
Freiwillige Feuerwehr Stift Ardagger Freiwillige Feuerwehr
Gesunde Gemeinde Ardagger Verein
Imkerverein Stephanshart & Umgebung Verein
Jagdgenossenschaft Stephanshart Verein
Jagdgesellschaft Ardagger Markt Verein
Jagdgesellschaft Ardagger Stift Verein
Jagdgesellschaft Kollmitzberg Verein
Jagdhornbläsergruppe Ardagger Verein
Jagdverein Mostviertel Verein
JVP Kollmitzberg Verein
Katholisches Bildungswerk Ardagger Verein
KIMST'A - Kulturverein Stift Ardagger Verein
Kirchenchor Ardagger Markt Verein
Kirchenchor Ardagger Stift Verein
Kirchenchor Kollmitzberg Verein
Kirchenchor Stephanshart Verein
Kriegsopfer- und Behindertenverband Stephanshart und Umgebung Verein
Kulturkreis Stephanshart Verein
Kunststation Kollmitzberg Verein
Landjugend Ardagger Verein
Landjugend Stephanshart Verein
Landjugend Viehdorf - Ardagger - St.Georgen Verein
Most4tel Linedancer Verein
Musikverein Ardagger Markt Verein
Musikverein Kollmitzberg Verein
Musikverein Stephanshart Verein
Musikverein Stift Ardagger Verein
ÖAAB Ardagger Markt Verein
ÖAAB Kollmitzberg Verein
ÖAAB Stephanshart Verein
ÖKB Stephanshart und Umgebung Verein
ÖVP Ardagger Markt Verein
ÖVP Ardagger Stift Verein
ÖVP Kollmitzberg Verein
ÖVP Stephanshart Verein
Pensionistenverband, Ortsgruppe Neustadtl-Ardagger Verein
Perchtenverein Black Demons of Darkness Verein
Reitstall Leimer Verein
Reitstall Small Vallay Ranch Verein
Reitverein Neustadtl/Kollmitzberg Verein
SCU Ardagger/USV Viehdorf - Fußball Verein
Senioren Ardagger Markt Verein
Senioren Ardagger Stift Verein
Senioren Kollmitzberg Verein
Senioren Stephanshart Verein
SPÖ Ardagger Verein
Sportunion Ardagger Verein
Stifta Geig´nmusi Verein
Theatergruppe LILO Ardagger Stift Verein
Theatergruppe Stephanshart Verein
Tipi-Lager Verein
Union Motorsportclub Ardagger Verein
Union Tennis Club Ardagger Verein
Verein Minihofladen Stephanshart Verein
Voltigier- und Reitverein Ardagger Blaschke Verein
Wirtschaftsbund Ardagger Verein
Wirtschaftsbund Stephanshart Verein

Veranstaltungsanmeldung

Allgemeine Informationen

Grundsätzlich wird zwischen öffentlichen und nicht öffentlichen Veranstaltungen unterschieden. Das wesentliche Unterscheidungsmerkmal ist die allgemeine Zugänglichkeit bei öffentlichen Veranstaltungen. Trifft dieses Kriterium zu, ist üblicherweise eine Meldung bei der zuständigen Behörde notwendig.

Die gesetzlichen Bestimmungen finden sich im jeweiligen Veranstaltungsgesetz, das bundesländerweise unterschiedlich geregelt ist. Aufgrund der Unterschiedlichkeit der Veranstaltungsgesetze können die weiteren Ausführungen nur überblicksmäßig bzw. beispielhaft erfolgen.

BEISPIEL WIEN

Öffentliche Veranstaltungen werden in Wien unterteilt in:

  • Bewilligungspflichtige Veranstaltungen, z.B.
    • Theater-, Kabarett- und Varietéveranstaltungen, bei denen berufsmäßige Schauspielerinnen/Schauspieler mitwirken
    • Zirkusse
    • Tierschauen
    • Unterhaltungsspielautomaten
  • Anmeldepflichtige Veranstaltungen, z.B.
    • Musikalische Darbietungen (z.B. Konzerte)
    • Theateraufführungen ohne Erwerbscharakter, an denen nur Laiendarstellerinnen/Laiendarsteller mitwirken
    • Marionetten-, Puppen- und Schattenspiele
    • Tanzunterhaltungen und Feste (z.B. Bälle, Kostümfeste, Parties, Faschingsumzüge etc.)
    • Ausstellungen, ausgenommen Tierschauen (Bewilligungspflicht – siehe oben)
    • Modeschauen mit künstlerischem Beiprogramm
  • "Freie" Veranstaltungen
    Diese Veranstaltungsarten sind zwar von einer Anmelde- und Konzessionspflicht ausgenommen, fallen jedoch unter die Bestimmungen des Wiener Veranstaltungsgesetzes. Das bedeutet, dass bei Auftreten von Missständen Aufträge erteilt und als letzte Konsequenz auch Untersagungen erfolgen können. Dazu zählen beispielsweise:
    • Empfang von Hörfunk- und Fernsehübertragungen
    • Betrieb von Musikautomaten
    • Vorführungen von Tonträgern
    • Vorträge, Lesungen und Vorlesungen
    • Bestimmte Veranstaltungsarten mit höchstens 300 Teilnehmerinnen/Teilnehmern in Gastgewerbebetrieben (z.B. Konzerte, Theateraufführungen oder Ausstellungen)
    • Sportliche Veranstaltungen, mit Ausnahme von Kampfsportarten (bewilligungspflichtig) und des Betriebes von Sportstätten (anmeldepflichtig)
    • Feuerwerke bei Vorliegen einer Bewilligung nach dem Pyrotechnikgesetz

Zuständige Stelle

Je nach Bundesland und Art der Veranstaltung können unterschiedliche Behörden zuständig sein:

  • Die Gemeinde bzw. der Magistrat
  • Für Veranstaltungen, die sich über das Gemeindegebiet hinaus erstrecken:
    • Die Bezirkshauptmannschaft
  • Für Veranstaltungen, die sich auf das Gebiet mehrerer politischer Bezirke erstrecken:
      • Das Amt der jeweiligen Landesregierung

Kosten

Je nachdem, um welche Art von Veranstaltung es sich handelt und wo diese stattfindet, fallen unterschiedliche Gebühren für die Anmeldung an (z.B. Bundesgebühren, Landesverwaltungsabgaben, Kommissionsgebühren).

Hinweis

Wenn es sich um eine öffentliche Aufführung handelt, bei der geschützte Musik und/oder Texte dargeboten werden (z.B. Unterhaltungs- oder Tanzveranstaltung), müssen eventuell zusätzlich Nutzungsgebühren an die Urheberrechtsgesellschaft "Autoren, Komponisten und Musikverleger" (AKM) gezahlt werden.

Zusätzliche Informationen

Weiterführende Links

Informationen bzw. Kontaktdaten des jeweiligen Bundeslandes

Informationen zu Nutzungsgebühren für öffentliche Aufführungen

Rechtsgrundlagen

Das Veranstaltungsgesetz des jeweiligen Bundeslandes:

Letzte Aktualisierung: 18. Februar 2022

Für den Inhalt verantwortlich: oesterreich.gv.at-Redaktion