Hinweise für Bauwerber
Bauvorhaben
§ 14
Bewilligungspflichtige Bauvorhaben
Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
1. Neu- und Zubauten von Gebäuden;
2. die Errichtung von baulichen Anlagen, durch welche Gefahren für Personen und Sachen oder ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
3. die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplans;
4. die Abänderung von Bauwerken, wenn die Standsicherheit tragender Bauteile, der Brandschutz oder die hygienischen Verhältnisse beeinträchtigt, ein Widerspruch zum Ortsbild (§ 56) entstehen oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
5. die ortsfeste Aufstellung von Maschinen und Geräten in oder in baulicher Verbindung mit Bauwerken, die nicht gewerbliche Betriebsanlagen sind, sowie die Aufstellung von Feuerungsanlagen (§ 59 Abs. 1), wenn die Standsicherheit des Bauwerks oder der Brandschutz beeinträchtigt werden könnte oder Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
6. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
7. der Abbruch von Bauwerken, die an Bauwerke am Nachbargrundstück angebaut sind, wenn Rechte nach § 6 verletzt werden könnten;
8. die Veränderung der Höhenlage des Geländes auf einem Grundstück im Bauland, wenn dadurch
die Bebaubarkeit eines Grundstückes nach § 6 Abs. 1 Z. 3 oder die Standsicherheit eines Bauwerks nach § 6 Abs. 1 Z. 4 oder
die Belichtung der Hauptfenster der Gebäude der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 4)
beeinträchtigt oder
der Abfluß von Niederschlagswässern zum Nachteil der angrenzenden Grundstücke beeinflußt
werden könnten (§ 67).
9. die Aufstellung von Windrädern, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, oder deren Anbringung an Bauwerken.
§ 15
Anzeigepflichtige Vorhaben
(1) Folgende Vorhaben sind mindestens 8 Wochen vor dem Beginn ihrer Ausführung der Baubehörde schriftlich anzuzeigen:
1. die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrißfläche bis zu 10 m2 und einer Gebäudehöhe bis zu 3 m auf Grundstücken im Bauland ausgenommen jene nach § 17 Abs. 1 Z. 9;
2. die Änderung des Verwendungszwecks von Bauwerken oder deren Teilen ohne bewilligungsbedürftige bauliche Abänderung, wenn hiedurch
Festlegungen im Flächenwidmungsplan,
der Stellplatzbedarf,
die hygienischen Verhältnisse,
der Brandschutz,
der Schallschutz oder
der Wärmeschutz
betroffen werden können;
3. die Aufstellung von Wärmeerzeugern (Kleinfeuerungsanlagen nach § 59 Abs. 1) von Zentralheizungsanlagen;
4. der Austausch von Maschinen oder Geräten (§ 14 Z. 5) wenn
der Verwendungszweck gleich bleibt und
die zu erwartenden Auswirkungen gleichartig oder geringer sind als die der bisher verwendeten;
5. der Abbruch von Bauwerken, ausgenommen jener nach § 14 Z. 7;
6. die Anbringung von Wärmeschutzverkleidungen an Gebäuden;
7. die Ableitung oder Versickerung von Niederschlagswässern ohne bauliche Anlagen in Ortsgebieten;
8. die Errichtung von Trafo-, Kabel-, Gasreduzierstationen und Funkanlagen mit Tragkonstruktion außerhalb von Ortsgebieten;
9. die Aufstellung von Telefonzellen, transportablen Wählämtern und begehbaren Folientunnels;
10. (entfällt)
11. die Aufstellung von Solaranlagen oder deren Anbringung an Bauwerken sowie in Schutzzonen die Anbringung von TV-Satellitenantennen an von den öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden von Gebäuden;
12. die Errichtung von Senk- und anderen Sammelgruben für Schmutzwässer (§ 62 Abs. 5) bis zu einem Rauminhalt von 60 m3;
13. die Anlage, Erweiterung und Auffüllung von Steinbrüchen, Sand-, Kiesgruben, ausgenommen jene Abbauanlagen, die den Bestimmungen des Mineralrohstoffgesetzes, BGBl. I Nr. 38/1999 in der Fassung BGBl. I Nr. 65/2010, unterliegen;
14. die Lagerung brennbarer Flüssigkeiten von mehr als 200 und höchstens 1000 Liter außerhalb gewerblicher Betriebsanlagen;
15. die regelmäßige Verwendung eines Grundstückes oder -teils im Bauland als Stellplatz für ein Fahrzeug oder einen Anhänger;
16. die dauernde Verwendung eines Grundstücks als Lagerplatz für Material aller Art, ausgenommen die Lagerung von Brennholz für ein auf demselben Grundstück bestehendes Gebäude und von land- und forstwirtschaftlichen Produkten auf Grundstücken mit der Flächenwidmung Grünland- Land- und Forstwirtschaft;
17. Einfriedungen, die keine baulichen Anlagen sind und gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken errichtet werden, die im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegen;
18. die Errichtung von Gasanlagen (§ 2 Z. 2 des NÖ Gassicherheitsgesetzes 2002, LGBl. 8280) und der damit verbundenen zur Gefahrenabwehr notwendigen baulichen Anlagen, sowie die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung elektrischer Energie, die keiner elektrizitätsrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen,
19. die Errichtung überdachter und höchstens an einer Seite abgeschlossener Abstellanlagen für Kraftfahrzeuge (Carports), sofern die nachweisliche Zustimmung der Nachbarn vorliegt.
(1a) Werden Maßnahmen nach Abs. 1 mit einem Vorhaben nach § 14 Z. 1 bei der Behörde eingereicht, sind sie in diesem Baubewilligungsverfahren mitzubehandeln.
(2) Der Anzeige sind zumindest eine Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen, die zur Beurteilung des Vorhabens ausreichen.
Ist in den Fällen des Abs. 1 die Vorlage eines Energieausweises erforderlich (§ 43 Abs. 3), dann ist der Anzeige der Energieausweis in zweifacher Ausfertigung anzuschließen; die Baubehörde kann von dessen Überprüfung absehen, wenn nicht im Verfahren Zweifel an der Richtigkeit des Energieausweises auftreten.
Wird ein Wärmeerzeuger (Abs. 1 Z. 3) aufgestellt,
ist eine Kopie des Prüfberichts (§ 59 Abs. 3) gleichzeitig vorzulegen.
Wird eine Einfriedung (Abs. 1 Z. 17) errichtet, ist
der Anzeige die Zustimmung des Grundeigentümers anzuschließen.
(3) Widerspricht das angezeigte Vorhaben den Bestimmungen
* dieses Gesetzes,
* des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000,
* des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230 oder
* einer Durchführungsverordnung zu einem dieser Gesetze,
hat die Baubehörde das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Ist zu dieser Beurteilung des Vorhabens die Einholung eines Gutachtens notwendig, dann muß die Baubehörde dies dem Anzeigeleger nachweislich mitteilen.
(4) Wenn von der Baubehörde innerhalb der in Abs. 1 genannten Frist keine Untersagung oder Mitteilung nach Abs. 3 erfolgt, dann darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
(5) War die Einholung von Gutachten notwendig, hat die Baubehörde bei einem Widerspruch nach Abs. 3, 1. Satz, binnen 3 Monaten ab der Mitteilung des Gutachtenbedarfs das Vorhaben mit Bescheid zu untersagen. Verstreicht auch diese Frist, darf der Anzeigeleger das Vorhaben ausführen.
§ 16
Anzeigemöglichkeit
(1) Bauvorhaben nach § 14 Z. 2, 4, 5 und 8, die nach Ansicht des Bauherrn keiner Bewilligung bedürfen, weil die hiefür vorgesehenen Voraussetzungen fehlen, darf der Bauherr der Baubehörde schriftlich anzeigen.
(2) Der Bauanzeige sind zumindestens eine zur Beurteilung des Vorhabens ausreichende Skizze und Beschreibung in zweifacher Ausfertigung anzuschließen.
(3) Die Baubehörde hat binnen 8 Wochen nach Einlangen der Anzeige dem Anzeigeleger mitzuteilen, ob das Vorhaben bewilligungspflichtig ist. Ist es nur anzeigepflichtig, gilt § 15 Abs. 3 bis 5 sinngemäß.
§ 16a
Meldepflichtige Vorhaben
Die ortsfeste Aufstellung und die Entfernung von Klimaanlagen mit einer Nennleistung von mehr als 12 kW in oder in baulicher Verbindung mit Gebäuden, ausgenommen jener, die nach § 14 Z. 5 bewilligungspflichtig sind, sind der Baubehörde innerhalb von 4 Wochen nach Ausführung des Vorhabens zu melden. Der Austausch von solchen Klimaanlagen ist nur dann meldepflichtig, wenn die Nennleistung verändert wird.
Der Meldung sind eine Skizze und eine Beschreibung anzuschließen, die das Vorhaben ausreichend dokumentieren.
§ 17
Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben
(1) Bewilligungs- und anzeigefreie Vorhaben sind jedenfalls:
1. die Herstellung von Anschlußleitungen und Hauskanälen (§ 17 Abs. 2 des NÖ Kanalgesetzes, LGBl. 8230),
2. die Auf- oder Herstellung von Wasserbecken mit einem Fassungsvermögen bis zu 50 m3sowie Schwimmbeckenabdeckungen bis zu einer Höhe von 1,5 m,
3. Einfriedungen im Grünland, die keine baulichen Anlagen sind und nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet werden,
4. die Instandsetzung von Bauwerken, wenn
die Konstruktions- und Materialart beibehalten sowie
Formen und Farben von außen sichtbaren Flächen nicht verändert werden,
5. Abänderungen im Inneren des Gebäudes, die nicht die Standsicherheit und den Brandschutz beeinträchtigen,
6. die Anbringung der nach § 66 der Gewerbeordnung 1994, BGBl. Nr. 194/1994, notwendigen Geschäftsbezeichnungen an Betriebsstätten,
7. die Aufstellung von Einzelöfen oder Herden,
8. die Aufstellung von Wärmetauschern für die Fernwärmeversorgung,
9. im Bauland außerhalb von Schutzzonen und außerhalb des vorderen Bauwichs die Errichtung und Aufstellung von pro Grundstück je einer Gerätehütte und einem Gewächshaus mit je einer Grundrißfläche bis zu 10m² und einer Gebäudehöhe bis zu 3m,
10. Errichtung und Aufstellung von Hochständen, Gartengrillern, Spielplatzgeräten, Pergolen, Marterln, Grabsteinen und Brauchtumseinrichtungen (z.B. Maibäume, Weihnachtsbäume),
11. die Aufstellung oder Anbringung von Werbe- und Ankündigungseinrichtungen von Wählergruppen, die sich an der Wahlwerbung für
die Wahl zu einem allgemeinen Vertretungskörper oder zu den satzungsgebenden Organen einer gesetzlichen beruflichen Vertretung oder
die Wahl des Bundespräsidenten oder
Volksabstimmungen, Volksbegehren oder Volksbefragungen auf Grund landes- oder bundesgesetzlicher Vorschriften beteiligen,
innerhalb von 6 Wochen vor
bis spätestens 2 Wochen nach dem Wahltag oder dem Tag der Volksabstimmung, der Volksbefragung oder des Volksbegehrens.
12. Zelte oder ähnliche mobile Einrichtungen (z.B. Freiluftbühnen u.dgl.) im Sinn des § 10 Abs. 2 Z. 3 des NÖ Veranstaltungsgesetzes, LGBl. 7070, mit einer Bestandsdauer bis zu 14 Tagen, Betriebsanlagen bzw. technische Geräte für Volksvergnügungen (z.B. Schaukeln, Riesenräder, Hochschaubahnen u.dgl.);
13. die Aufstellung von Marktständen;
14. die Aufstellung von Mobilheimen auf Campingplätzen (§ 19 Abs. 2 Z. 10 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000) soweit dies nach anderen NÖ Landesvorschriften zulässig ist,
15. die Aufstellung von TV- Satellitenantennen oder deren Anbringung an Bauwerken ausgenommen an von öffentlichen Verkehrsflächen einsehbaren Fassaden von Gebäuden in Schutzzonen.
(2) Andere Vorhaben, die nicht unter die Bestimmungen nach §§ 14 bis 16 fallen, sind ebenfalls bewilligungs- und anzeigefrei.
Bewilligungsverfahren
§ 18
Antragsbeilagen
(1) Dem Antrag auf Baubewilligung sind anzuschließen:
1. Nachweis des Grundeigentums (Grundbuchsabschrift):
höchstens 6 Monate alt oder Nachweis des Nutzungsrechtes:
a) Zustimmung des Grundeigentümers oder
b) Zustimmung der Mehrheit nach Anteilen bei Miteigentum
oder
c) vollstreckbare Verpflichtung des Grundeigentümers zur Duldung des Vorhabens.
2. Bautechnische Unterlagen:
a) grundsätzlich (3-fach), in Fällen des § 23 Abs. 7 letzter Satz 4-fach
ein Bauplan (§ 19 Abs. 1), eine Baubeschreibung (§ 19 Abs. 2);
b) eine Beschreibung der Abweichungen von einzelnen Bestimmungen von Verordnungen über technische Bauvorschriften (§ 43 Abs. 3) unter Anführung der betroffenen Bestimmungen, eine Beschreibung und erforderlichenfalls eine planliche Darstellung jener Vorkehrungen, mit denen den Erfordernissen nach § 43 entsprochen werden soll, sowie ein Nachweis über die Eignung dieser Vorkehrungen;
c) zusätzlich, wenn Straßengrund abzutreten ist (§ 12) ein von einem Vermessungsbefugten (§ 1 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl. Nr. 3/1930 in der Fassung BGBl. I Nr. 140/1997) verfaßter Teilungsplan;
d) abweichend davon
* beim Abbruch eines Bauwerks (§ 14 Z. 7) ein Foto
des Bauwerks, wenn kein bewilligter Bauplan vorliegt,
* bei einem Bauvorhaben nach § 14 Z. 8 je 3-fach ein Lageplan, ein Schnitt und eine Beschreibung des Gegenstandes und Umfanges des Bauvorhabens.
3. Energieausweis (3-fach) bei Neu- und Zubauten sowie bei Abänderungen von Gebäuden (§ 43 Abs. 3) und bei umfassenden Sanierungen von Gebäuden mit einer konditionierten Netto-Grundfläche von mehr als 1000 m², sofern diese technisch, funktionell und wirtschaftlich realisierbar sind.
4. Nachweis über die Prüfung des Einsatzes alternativer Energiesysteme bei der Errichtung von Gebäuden (§ 43 Abs. 3).
(2) Alle Antragsbeilagen sind von den Verfassern zu unterfertigen.
Die Verfasser der bautechnischen Unterlagen (z.B. Baupläne, Beschreibungen, Berechnungen) sind - unabhängig von behördlichen Überprüfungen - für die Vollständigkeit und Richtigkeit der von ihnen erstellten Unterlagen verantwortlich.
§ 19
Bauplan, Baubeschreibung
und Energieausweis
(1) Die Baupläne haben alle Angaben zu enthalten, die für die Beurteilung des Vorhabens notwendig sind. Dazu gehören je nach Art des Vorhabens insbesondere:
1. der Lageplan, aus dem zu ersehen sind
a) vom Baugrundstück und den Grundstücken der Nachbarn (§ 6 Abs. 1 Z. 3)
* Lage mit Höhenkoten und Nordrichtung,
* bei einem Neu- oder Zubau eines Gebäudes im Bauland
die lagerichtige Darstellung der Grenzen des Baugrundstücks und deren Kennzeichnung in der Natur, wobei die Darstellung durch Übertragung
aus dem Grenzkataster,
ist keiner vorhanden
aus einem Teilungsplan, der nach dem Inkrafttreten des Vermessungsgesetzes 1969 verfaßt wurde, wenn die Kennzeichnung der Grenzen in der Natur unverändert vorhanden ist,
liegt ein solcher nicht vor
einer Naturaufnahme, wenn die Grenzen in der Natur gekennzeichnet sind (z.B. Zäune, Mauern, Traufen, Grenzsteine) und mit dem aktuellen Grundkataster übereinstimmen,
in allen übrigen Fällen
aus einem Vermessungsplan eines Vermessungsbefugten erfolgen muß,
* bei einer Einfriedung die lagerichtige Darstellung
der Grenze zur Verkehrsfläche,
* Grundstücksnummern,
* Namen und Anschriften der Eigentümer des vom
Vorhaben betroffenen Grundstücks sowie der Nachbargrundstücke und von ober- oder unterirdischen Bauwerken auf diesen,
* Widmungsart,
* festgelegte Straßen- und Baufluchtlinien,
Straßenniveau,
* bestehende Gebäude, Trinkwasserbrunnen und Abwasserentsorgungsanlagen,
* die im von der Bebauung betroffenen Teil des Baugrundstücks vorhandenen Einbauten sowie die darüber führenden Freileitungen,
b) bei Neu- oder Zubauten deren geringste Abstände von den Grundstücksgrenzen,
c) geplante Anlagen für die Sammlung, Ableitung und Beseitigung der Abwässer und des Mülls,
d) soweit erforderlich die Lage und Anzahl der Stellplätze;
2. die Grundrisse, bei Gebäuden von sämtlichen Geschoßen mit Angabe des beabsichtigten Verwendungszwecks jedes neu geplanten oder vom Bauvorhaben betroffenen Raumes und die Schornsteinquerschnitte;
3. Schnitte durch die Gebäude, insbesondere durch die Stiegenanlagen mit anschließendem Gelände und dessen Höhenlage, in Hanglage auch Mauern an Grundstücksgrenzen;
4. die Tragwerkssysteme;
5. die Ansichten, die zur Beurteilung der äußeren Gestaltung der Bauwerke und ihres Anschlusses an die angrenzenden Bauwerke erforderlich sind;
6. die Ansicht der bewilligungsbedürftigen Einfriedung.
Der Lageplan ist im Maßstab 1:500 und ein Plan nach Z. 2 bis 6 1:100 zu verfassen, in begründeten Fällen (z.B. Größe der Grundstücke oder des Vorhabens) darf ein anderer Maßstab verwendet werden.
Neu zu errichtende, bestehende und abzutragende Bauwerke sowie verschiedene Baustoffe sind
* im Lageplan und
* in den Grundrissen und Schnitten
farblich verschieden darzustellen.
(2) Die Baubeschreibung muß alle nachstehenden Angaben enthalten, die nicht schon aus den Bauplänen ersichtlich sind. Anzugeben sind nach der Art des Bauvorhabens:
1. die Größe des Baugrundstücks und wenn dieses im Bauland liegt, ob es schon zum Bauplatz erklärt wurde;
2. die Grundrißfläche;
3. die Nutzfläche der Wohnungen und Betriebsräume;
4. die Bauausführung, insbesonders der geplante Brand-, Schall- und Wärmeschutz;
5. der Verwendungszweck des neu geplanten oder vom Vorhaben betroffenen Bauwerks, bei Gebäuden jedes Raumes;
6. bei Bauwerken im Grünland Angaben darüber, daß eine Nutzung nach § 19 des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, vorliegt oder erfolgen wird (z.B. durch ein Betriebskonzept);
7. bei Betrieben die Art, der Umfang und die voraussichtlichen Emissionen (§ 48);
(3) Soweit dies zur Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist, hat die Baubehörde die Vorlage weiterer Unterlagen zu verlangen, wie z.B.:
* Detailpläne,
* statische Berechnungen der Tragfähigkeit von
Konstruktionen und anderen Bauteilen samt Konstruktionsplänen,
* ein Nachweis der ausreichenden Tragfähigkeit des Baugrundes,
* eine Angabe über den höchsten örtlichen Grundwasserspiegel,
* eine Darstellung der Ermittlung der Gebäudehöhe,
* ein Brandschutzkonzept,
* eine Fluchtzeitberechnung,
* eine Wärmebedarfsrechnung,
* einen Stellplan für Kraftfahrzeuge,
* Elektroinstallationspläne,
* Sitzpläne und
* ein Nachweis der Einhaltung des sommerlichen
Überwärmungsschutzes.
(4) Werden bestehende Bauwerke abgeändert oder an diesen Bauteile ausgewechselt, dürfen die Baupläne und Beschreibungen auf die Darstellung der Teile beschränkt werden, die für die Beurteilung des Bauvorhabens maßgeblich sind.
(5) Der Energieausweis ist mit dem Inhalt und der Form gemäß der Verordnung nach § 43 Abs. 3 zu erstellen.
